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Löschwasserversorgung in Thüringen

Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren im Freistaat Thüringen (ThürBO). Die Gemeinden sind nach dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) Träger des abwehrenden Brandschutzes und damit auch für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung zuständig.

1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf

Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):

Bebauung / Kriterien bis 3 Vollgeschosse
GFZ 0,3 bis 0,7
ab 4 Vollgeschosse
GFZ 0,7 bis 1,2
Kleines Risiko
Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung
48 m³/h 96 m³/h
Mittleres Risiko
Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig)
96 m³/h 96 m³/h
Großes Risiko
Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung
96 m³/h 192 m³/h

2. Verfahren nach Thüringer Bauordnung (ThürBO)

§ 60 ThürBO – Verfahrensfreie Vorhaben

Auch wenn kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, muss die ausreichende Löschwasserversorgung baurechtlich gesichert sein. Die Verantwortung für den Nachweis liegt beim Bauherrn; die Gemeinde bestätigt in der Regel die Verfügbarkeit der erforderlichen Löschwassermenge.

§ 63 ThürBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Verfahren ist ein Brandschutznachweis Bestandteil der einzureichenden Bauvorlagen. Der Löschwassernachweis – also die Bestätigung der ausreichenden Löschwasserversorgung durch die zuständige Stelle – muss diesem Brandschutznachweis zwingend beiliegen.

§ 66 ThürBO – Sonderbauten

Für Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich, das die Löschwasserversorgung detailliert nachweisen muss. Angesichts erhöhter Nutzungsrisiken werden häufig ergänzende Maßnahmen wie Löschwasserzisternen oder Rückhaltebecken verlangt.

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