Löschwasserversorgung in Thüringen
Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren im Freistaat Thüringen (ThürBO). Die Gemeinden sind nach dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) Träger des abwehrenden Brandschutzes und damit auch für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung zuständig.
1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf
Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):
| Bebauung / Kriterien | bis 3 Vollgeschosse GFZ 0,3 bis 0,7 |
ab 4 Vollgeschosse GFZ 0,7 bis 1,2 |
|---|---|---|
| Kleines Risiko Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung |
48 m³/h | 96 m³/h |
| Mittleres Risiko Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig) |
96 m³/h | 96 m³/h |
| Großes Risiko Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung |
96 m³/h | 192 m³/h |
2. Verfahren nach Thüringer Bauordnung (ThürBO)
§ 60 ThürBO – Verfahrensfreie Vorhaben
Auch wenn kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, muss die ausreichende Löschwasserversorgung baurechtlich gesichert sein. Die Verantwortung für den Nachweis liegt beim Bauherrn; die Gemeinde bestätigt in der Regel die Verfügbarkeit der erforderlichen Löschwassermenge.
§ 63 ThürBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Im vereinfachten Verfahren ist ein Brandschutznachweis Bestandteil der einzureichenden Bauvorlagen. Der Löschwassernachweis – also die Bestätigung der ausreichenden Löschwasserversorgung durch die zuständige Stelle – muss diesem Brandschutznachweis zwingend beiliegen.
§ 66 ThürBO – Sonderbauten
Für Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich, das die Löschwasserversorgung detailliert nachweisen muss. Angesichts erhöhter Nutzungsrisiken werden häufig ergänzende Maßnahmen wie Löschwasserzisternen oder Rückhaltebecken verlangt.
Unterstützung in Thüringen
Wir kennen die Besonderheiten der thüringischen Wasserversorger und Gemeinden. Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Stadt schon verfügbar ist.
Stadt auswählen