Löschwasserversorgung in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein regelt die Landesbauordnung (LBO SH) die Anforderungen an die Löschwasserversorgung. Als nördlichstes Bundesland prägen ländliche Gemeinden und kommunale Stadtwerke das Versorgungsbild. Die Richtwerte orientieren sich am DVGW-Arbeitsblatt W 405.
1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf
Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):
| Bebauung / Kriterien | bis 3 Vollgeschosse GFZ 0,3 bis 0,7 |
ab 4 Vollgeschosse GFZ 0,7 bis 1,2 |
|---|---|---|
| Kleines Risiko Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung |
48 m³/h | 96 m³/h |
| Mittleres Risiko Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig) |
96 m³/h | 96 m³/h |
| Großes Risiko Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung |
96 m³/h | 192 m³/h |
2. Verfahren nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH)
Genehmigungsfreistellung (§ 67 LBO SH)
Auch genehmigungsfreie Vorhaben benötigen eine Bestätigung der ausreichenden Löschwasserversorgung. Diese wird in der Regel durch die zuständige Gemeinde oder den Wasserversorger ausgestellt.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 68 LBO SH)
Den Bauvorlagen ist ein Brandschutznachweis beizufügen, der den Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung einschließt.
Sonderbauten (§ 69 LBO SH)
Für Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich, das die Löschwasserversorgung vollständig und rechnerisch nachweist.
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