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Löschwasserversorgung in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz regelt die Landesbauordnung (LBauO RLP) die Anforderungen an die Löschwasserversorgung. Verbandsgemeinden und Stadtwerke sind häufig die zuständige Stelle. Die Richtwerte orientieren sich am DVGW-Arbeitsblatt W 405.

1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf

Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):

Bebauung / Kriterien bis 3 Vollgeschosse
GFZ 0,3 bis 0,7
ab 4 Vollgeschosse
GFZ 0,7 bis 1,2
Kleines Risiko
Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung
48 m³/h 96 m³/h
Mittleres Risiko
Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig)
96 m³/h 96 m³/h
Großes Risiko
Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung
96 m³/h 192 m³/h

2. Verfahren nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RLP)

Genehmigungsfreistellung (§ 67 LBauO RLP)

Genehmigungsfreie Vorhaben benötigen dennoch eine Bestätigung der ausreichenden Löschwasserversorgung. Diese wird in der Regel durch die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung oder den Wasserversorger ausgestellt.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 66 LBauO RLP)

Die Bauvorlagen müssen einen Brandschutznachweis enthalten, dem ein Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung beizufügen ist.

Sonderbauten (§ 68 LBauO RLP)

Für Sonderbauten ist ein vollständiges Brandschutzkonzept einzureichen, das die Löschwasserversorgung umfassend und rechnerisch nachweist.

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