Löschwasserversorgung in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz regelt die Landesbauordnung (LBauO RLP) die Anforderungen an die Löschwasserversorgung. Verbandsgemeinden und Stadtwerke sind häufig die zuständige Stelle. Die Richtwerte orientieren sich am DVGW-Arbeitsblatt W 405.
1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf
Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):
| Bebauung / Kriterien | bis 3 Vollgeschosse GFZ 0,3 bis 0,7 |
ab 4 Vollgeschosse GFZ 0,7 bis 1,2 |
|---|---|---|
| Kleines Risiko Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung |
48 m³/h | 96 m³/h |
| Mittleres Risiko Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig) |
96 m³/h | 96 m³/h |
| Großes Risiko Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung |
96 m³/h | 192 m³/h |
2. Verfahren nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RLP)
Genehmigungsfreistellung (§ 67 LBauO RLP)
Genehmigungsfreie Vorhaben benötigen dennoch eine Bestätigung der ausreichenden Löschwasserversorgung. Diese wird in der Regel durch die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung oder den Wasserversorger ausgestellt.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 66 LBauO RLP)
Die Bauvorlagen müssen einen Brandschutznachweis enthalten, dem ein Nachweis der gesicherten Löschwasserversorgung beizufügen ist.
Sonderbauten (§ 68 LBauO RLP)
Für Sonderbauten ist ein vollständiges Brandschutzkonzept einzureichen, das die Löschwasserversorgung umfassend und rechnerisch nachweist.
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