Löschwasserversorgung in Nordrhein-Westfalen
Als bevölkerungsreichstes Bundesland stellt NRW besondere Anforderungen an die Löschwasserversorgung – von dicht besiedelten Großstädten bis hin zu ländlichen Gemeinden im Sauerland oder der Eifel. Hier erfahren Sie, welche Richtwerte und Verfahren nach der BauO NRW 2018 maßgeblich sind.
1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf
Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):
| Bebauung / Kriterien | bis 3 Vollgeschosse GFZ 0,3 bis 0,7 |
ab 4 Vollgeschosse GFZ 0,7 bis 1,2 |
|---|---|---|
| Kleines Risiko Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung |
48 m³/h | 96 m³/h |
| Mittleres Risiko Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig) |
96 m³/h | 96 m³/h |
| Großes Risiko Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung |
96 m³/h | 192 m³/h |
2. Verfahren nach Bauordnung NRW (BauO NRW)
§ 62 BauO NRW – Genehmigungsfreie Vorhaben
Auch für Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, bleibt die Pflicht zur ausreichenden Löschwasserversorgung bestehen. Die Bestätigung erfolgt in der Regel durch die zuständige Gemeinde oder den jeweiligen Wasserversorger und ist vor Baubeginn einzuholen.
§ 64 BauO NRW – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Im vereinfachten Verfahren ist gemäß § 3 der Bauprüfungsverordnung NRW (BauPrüfVO NRW) ein Brandschutznachweis als Teil der Bauvorlagen einzureichen. Dieser muss zwingend einen Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung enthalten.
§ 68 BauO NRW – Sonderbauten
Für Sonderbauten ist ein vollständiges Brandschutzkonzept erforderlich, das die Löschwasserversorgung detailliert nachweisen muss. In NRW empfiehlt sich frühzeitig die Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle, da die Anforderungen je nach Kreisstruktur variieren können.
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