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Löschwasserversorgung in Niedersachsen

Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren in Niedersachsen (NBauO) – einschließlich der besonderen Rolle von Gemeinde und Zweckverband als Träger der Löschwasserversorgung.

1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf

Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):

Bebauung / Kriterien bis 3 Vollgeschosse
GFZ 0,3 bis 0,7
ab 4 Vollgeschosse
GFZ 0,7 bis 1,2
Kleines Risiko
Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung
48 m³/h 96 m³/h
Mittleres Risiko
Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig)
96 m³/h 96 m³/h
Großes Risiko
Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung
96 m³/h 192 m³/h

2. Verfahren nach Niedersächsischer Bauordnung (NBauO)

§ 60 NBauO – Verfahrensfreie Vorhaben

Auch ohne Baugenehmigung muss die Löschwasserversorgung gesichert sein. Die zuständige Gemeinde oder der Zweckverband bestätigt auf Anfrage, ob eine ausreichende Löschwasserentnahme im erforderlichen Abstand gewährleistet ist.

§ 63 NBauO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Ein Brandschutznachweis einschließlich Löschwassernachweis muss den Bauvorlagen beiliegen. Der Nachweis belegt, dass die erforderliche Löschwassermenge gemäß DVGW W 405 am Objekt bereitgestellt werden kann.

§ 66 NBauO – Sonderbauten

Für Sonderbauten ist ein vollständiges Brandschutzkonzept erforderlich, das die Löschwasserversorgung detailliert nachweist. Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann einen anerkannten Brandschutzplaner verlangen.

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