Löschwasserversorgung in Niedersachsen
Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren in Niedersachsen (NBauO) – einschließlich der besonderen Rolle von Gemeinde und Zweckverband als Träger der Löschwasserversorgung.
1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf
Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):
| Bebauung / Kriterien | bis 3 Vollgeschosse GFZ 0,3 bis 0,7 |
ab 4 Vollgeschosse GFZ 0,7 bis 1,2 |
|---|---|---|
| Kleines Risiko Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung |
48 m³/h | 96 m³/h |
| Mittleres Risiko Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig) |
96 m³/h | 96 m³/h |
| Großes Risiko Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung |
96 m³/h | 192 m³/h |
2. Verfahren nach Niedersächsischer Bauordnung (NBauO)
§ 60 NBauO – Verfahrensfreie Vorhaben
Auch ohne Baugenehmigung muss die Löschwasserversorgung gesichert sein. Die zuständige Gemeinde oder der Zweckverband bestätigt auf Anfrage, ob eine ausreichende Löschwasserentnahme im erforderlichen Abstand gewährleistet ist.
§ 63 NBauO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Ein Brandschutznachweis einschließlich Löschwassernachweis muss den Bauvorlagen beiliegen. Der Nachweis belegt, dass die erforderliche Löschwassermenge gemäß DVGW W 405 am Objekt bereitgestellt werden kann.
§ 66 NBauO – Sonderbauten
Für Sonderbauten ist ein vollständiges Brandschutzkonzept erforderlich, das die Löschwasserversorgung detailliert nachweist. Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann einen anerkannten Brandschutzplaner verlangen.
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