Löschwasserversorgung in Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern regelt die Landesbauordnung (LBauO M-V) die Anforderungen an die Löschwasserversorgung. Aufgrund der ländlichen Struktur sind häufig kommunale Zweckverbände oder Gemeinden die zuständige Stelle für die Bestätigung. Die Richtwerte orientieren sich bundesweit am DVGW-Arbeitsblatt W 405.
1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf
Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):
| Bebauung / Kriterien | bis 3 Vollgeschosse GFZ 0,3 bis 0,7 |
ab 4 Vollgeschosse GFZ 0,7 bis 1,2 |
|---|---|---|
| Kleines Risiko Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung |
48 m³/h | 96 m³/h |
| Mittleres Risiko Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig) |
96 m³/h | 96 m³/h |
| Großes Risiko Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung |
96 m³/h | 192 m³/h |
2. Verfahren nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Genehmigungsfreistellung (§ 61 LBauO M-V)
Auch für genehmigungsfreie Vorhaben muss die ausreichende Löschwasserversorgung nachgewiesen werden. Zuständig ist in der Regel die Gemeinde oder der zuständige Wasserversorgungsverband.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 63 LBauO M-V)
Im vereinfachten Verfahren ist ein Brandschutznachweis als Teil der Bauvorlagen einzureichen. Dieser muss einen Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung enthalten.
Sonderbauten (§ 65 LBauO M-V)
Für Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich, das die Löschwasserversorgung detailliert und rechnerisch nachweist.
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