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Löschwasserversorgung in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern regelt die Landesbauordnung (LBauO M-V) die Anforderungen an die Löschwasserversorgung. Aufgrund der ländlichen Struktur sind häufig kommunale Zweckverbände oder Gemeinden die zuständige Stelle für die Bestätigung. Die Richtwerte orientieren sich bundesweit am DVGW-Arbeitsblatt W 405.

1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf

Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):

Bebauung / Kriterien bis 3 Vollgeschosse
GFZ 0,3 bis 0,7
ab 4 Vollgeschosse
GFZ 0,7 bis 1,2
Kleines Risiko
Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung
48 m³/h 96 m³/h
Mittleres Risiko
Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig)
96 m³/h 96 m³/h
Großes Risiko
Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung
96 m³/h 192 m³/h

2. Verfahren nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)

Genehmigungsfreistellung (§ 61 LBauO M-V)

Auch für genehmigungsfreie Vorhaben muss die ausreichende Löschwasserversorgung nachgewiesen werden. Zuständig ist in der Regel die Gemeinde oder der zuständige Wasserversorgungsverband.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 63 LBauO M-V)

Im vereinfachten Verfahren ist ein Brandschutznachweis als Teil der Bauvorlagen einzureichen. Dieser muss einen Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung enthalten.

Sonderbauten (§ 65 LBauO M-V)

Für Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich, das die Löschwasserversorgung detailliert und rechnerisch nachweist.

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