Löschwasserversorgung in Hessen
Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren in Hessen – geregelt durch die Hessische Bauordnung (HBO) und die kommunale Zuständigkeit für den Brandschutz.
1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf
Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):
| Bebauung / Kriterien | bis 3 Vollgeschosse GFZ 0,3 bis 0,7 |
ab 4 Vollgeschosse GFZ 0,7 bis 1,2 |
|---|---|---|
| Kleines Risiko Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung |
48 m³/h | 96 m³/h |
| Mittleres Risiko Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig) |
96 m³/h | 96 m³/h |
| Großes Risiko Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung |
96 m³/h | 192 m³/h |
2. Verfahren nach Hessischer Bauordnung (HBO)
§ 55 HBO – Verfahrensfreie Vorhaben
Auch bei verfahrensfreien Vorhaben ohne Baugenehmigungsverfahren bleibt die Pflicht zur gesicherten Löschwasserversorgung bestehen. Der Nachweis muss vorliegen und wird in der Regel durch die Gemeinde oder den zuständigen Versorger erbracht.
§ 57 HBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Im vereinfachten Verfahren ist ein Brandschutznachweis als Pflichtbestandteil der Bauvorlagen einzureichen. Der Löschwassernachweis ist zwingend in diesen Brandschutznachweis zu integrieren und belegt die ausreichende Versorgung des Bauvorhabens.
§ 54 HBO i. V. m. § 62 HBO – Sonderbauten
Für Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept durch einen anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Konzept muss die Löschwasserversorgung detailliert und rechnerisch nachweisen.
Unterstützung in Hessen
Wir kennen die Besonderheiten der hessischen Wasserversorger und Ämter. Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Stadt schon verfügbar ist.
Stadt auswählen