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Löschwasserversorgung in Hessen

Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren in Hessen – geregelt durch die Hessische Bauordnung (HBO) und die kommunale Zuständigkeit für den Brandschutz.

1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf

Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):

Bebauung / Kriterien bis 3 Vollgeschosse
GFZ 0,3 bis 0,7
ab 4 Vollgeschosse
GFZ 0,7 bis 1,2
Kleines Risiko
Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung
48 m³/h 96 m³/h
Mittleres Risiko
Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig)
96 m³/h 96 m³/h
Großes Risiko
Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung
96 m³/h 192 m³/h

2. Verfahren nach Hessischer Bauordnung (HBO)

§ 55 HBO – Verfahrensfreie Vorhaben

Auch bei verfahrensfreien Vorhaben ohne Baugenehmigungsverfahren bleibt die Pflicht zur gesicherten Löschwasserversorgung bestehen. Der Nachweis muss vorliegen und wird in der Regel durch die Gemeinde oder den zuständigen Versorger erbracht.

§ 57 HBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Verfahren ist ein Brandschutznachweis als Pflichtbestandteil der Bauvorlagen einzureichen. Der Löschwassernachweis ist zwingend in diesen Brandschutznachweis zu integrieren und belegt die ausreichende Versorgung des Bauvorhabens.

§ 54 HBO i. V. m. § 62 HBO – Sonderbauten

Für Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept durch einen anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Konzept muss die Löschwasserversorgung detailliert und rechnerisch nachweisen.

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