Löschwasserversorgung in Berlin
Berlin ist Stadtstaat und Bundesland zugleich - das prägt auch das Baurecht. Als zuständige Rechtsgrundlage gilt die Berliner Bauordnung (BauOBln). Versorger für die öffentliche Löschwasserversorgung sind in Berlin primär die Berliner Wasserbetriebe (BWB).
1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf
Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):
| Bebauung / Kriterien | bis 3 Vollgeschosse GFZ 0,3 bis 0,7 |
ab 4 Vollgeschosse GFZ 0,7 bis 1,2 |
|---|---|---|
| Kleines Risiko Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung |
48 m³/h | 96 m³/h |
| Mittleres Risiko Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig) |
96 m³/h | 96 m³/h |
| Großes Risiko Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung |
96 m³/h | 192 m³/h |
2. Verfahren nach der Berliner Bauordnung (BauOBln)
Genehmigungsfreistellung (§ 62 BauOBln)
Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben gilt: Die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist Pflicht des Bauherrn. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Auskunft der Berliner Wasserbetriebe oder der zuständigen Bezirksstelle.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 63 BauOBln)
Im vereinfachten Verfahren muss den Bauvorlagen ein Brandschutznachweis beigefügt werden. Dieser muss zwingend einen Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung enthalten, der üblicherweise durch eine Stellungnahme der Berliner Wasserbetriebe erbracht wird.
Sonderbauten (§ 64 BauOBln)
Für Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich. Dieses muss die Löschwasserversorgung detailliert nachweisen - in Berlin häufig unter Einbeziehung der Berliner Feuerwehr und der Berliner Wasserbetriebe als Fachbehörden.
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