Löschwasserversorgung in Bayern
Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren im Freistaat Bayern (BayBO).
1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf
Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):
| Bebauung / Kriterien | bis 3 Vollgeschosse GFZ 0,3 bis 0,7 |
ab 4 Vollgeschosse GFZ 0,7 bis 1,2 |
|---|---|---|
| Kleines Risiko Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung |
48 m³/h | 96 m³/h |
| Mittleres Risiko Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig) |
96 m³/h | 96 m³/h |
| Großes Risiko Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung |
96 m³/h | 192 m³/h |
2. Verfahren nach Bayerischer Bauordnung (BayBO)
Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 BayBO)
Auch wenn ein Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf: Die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung bleibt gesetzliche Pflicht. Die Verantwortung liegt beim Bauherrn; die zuständige Stelle prüft die Versorgungssituation auf Anfrage.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)
Im vereinfachten Verfahren prüft die Baugenehmigungsbehörde nur einen eingeschränkten Prüfumfang. Dennoch muss der Brandschutznachweis – und damit der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung – als Bestandteil der Bauvorlagen eingereicht werden. Dieser ist in der Regel durch die zuständige Stelle zu bestätigen.
Baugenehmigungsverfahren / Sonderbauten (Art. 60 BayBO)
Für genehmigungspflichtige Vorhaben und insbesondere für Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich. Dieses muss die Löschwasserversorgung detailliert nachweisen – einschließlich Entnahmestellenart, Fördermenge und Erreichbarkeit durch die Feuerwehr.
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