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Löschwasserversorgung in Bayern

Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren im Freistaat Bayern (BayBO).

1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf

Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):

Bebauung / Kriterien bis 3 Vollgeschosse
GFZ 0,3 bis 0,7
ab 4 Vollgeschosse
GFZ 0,7 bis 1,2
Kleines Risiko
Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung
48 m³/h 96 m³/h
Mittleres Risiko
Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig)
96 m³/h 96 m³/h
Großes Risiko
Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung
96 m³/h 192 m³/h

2. Verfahren nach Bayerischer Bauordnung (BayBO)

Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 BayBO)

Auch wenn ein Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf: Die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung bleibt gesetzliche Pflicht. Die Verantwortung liegt beim Bauherrn; die zuständige Stelle prüft die Versorgungssituation auf Anfrage.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)

Im vereinfachten Verfahren prüft die Baugenehmigungsbehörde nur einen eingeschränkten Prüfumfang. Dennoch muss der Brandschutznachweis – und damit der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung – als Bestandteil der Bauvorlagen eingereicht werden. Dieser ist in der Regel durch die zuständige Stelle zu bestätigen.

Baugenehmigungsverfahren / Sonderbauten (Art. 60 BayBO)

Für genehmigungspflichtige Vorhaben und insbesondere für Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich. Dieses muss die Löschwasserversorgung detailliert nachweisen – einschließlich Entnahmestellenart, Fördermenge und Erreichbarkeit durch die Feuerwehr.

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