Direkt zum Inhalt

Löschwasserversorgung in Baden-Württemberg

Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren in Baden-Württemberg (LBO BW). Die Gemeinde ist als Träger der Feuerwehr in der Regel die zuständige Stelle für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung.

1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf

Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):

Bebauung / Kriterien bis 3 Vollgeschosse
GFZ 0,3 bis 0,7
ab 4 Vollgeschosse
GFZ 0,7 bis 1,2
Kleines Risiko
Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung
48 m³/h 96 m³/h
Mittleres Risiko
Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig)
96 m³/h 96 m³/h
Großes Risiko
Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung
96 m³/h 192 m³/h

2. Verfahren nach Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW)

Verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO BW)

Auch bei verfahrensfreien Vorhaben entbindet die fehlende Genehmigungspflicht nicht von der materiellen Baurechtspflicht: Die ausreichende Löschwasserversorgung muss sichergestellt sein. Der Bauherr trägt die Verantwortung, dies vorab mit der zuständigen Gemeinde oder dem Wasserversorger abzuklären.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO BW)

Im vereinfachten Verfahren ist ein Brandschutznachweis als Bestandteil der Bauvorlagen einzureichen. Dieser muss auch den Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung umfassen. Die Gemeinde bestätigt in der Regel die Verfügbarkeit der benötigten Löschwassermenge.

Sonderbauten (§ 38 i. V. m. § 58 LBO BW)

Bei Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich, das die Löschwasserversorgung detailliert nachweisen muss. Aufgrund des erhöhten Risikos werden hier häufig ergänzende Maßnahmen wie Löschwasserzisternen oder betriebliche Löschanlagen gefordert.

Unterstützung in Baden-Württemberg

Wir kennen die Besonderheiten der Wasserversorger und Gemeindeverwaltungen in Baden-Württemberg. Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Stadt schon verfügbar ist.

Stadt auswählen