Löschwasserversorgung in Baden-Württemberg
Spezifische Richtwerte und administrative Vorgaben für Bauherren in Baden-Württemberg (LBO BW). Die Gemeinde ist als Träger der Feuerwehr in der Regel die zuständige Stelle für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung.
1. Richtwerte für den Löschwasserbedarf
Unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung gelten folgende Werte (in Anlehnung an das Arbeitsblatt W 405 des DVGW):
| Bebauung / Kriterien | bis 3 Vollgeschosse GFZ 0,3 bis 0,7 |
ab 4 Vollgeschosse GFZ 0,7 bis 1,2 |
|---|---|---|
| Kleines Risiko Feuerbeständige Bauweise, harte Bedachung |
48 m³/h | 96 m³/h |
| Mittleres Risiko Normale Bauweise (nicht voll feuerbeständig) |
96 m³/h | 96 m³/h |
| Großes Risiko Holzfachwerk, weiche Bedachung, enge Bebauung |
96 m³/h | 192 m³/h |
2. Verfahren nach Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW)
Verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO BW)
Auch bei verfahrensfreien Vorhaben entbindet die fehlende Genehmigungspflicht nicht von der materiellen Baurechtspflicht: Die ausreichende Löschwasserversorgung muss sichergestellt sein. Der Bauherr trägt die Verantwortung, dies vorab mit der zuständigen Gemeinde oder dem Wasserversorger abzuklären.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO BW)
Im vereinfachten Verfahren ist ein Brandschutznachweis als Bestandteil der Bauvorlagen einzureichen. Dieser muss auch den Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung umfassen. Die Gemeinde bestätigt in der Regel die Verfügbarkeit der benötigten Löschwassermenge.
Sonderbauten (§ 38 i. V. m. § 58 LBO BW)
Bei Sonderbauten ist ein umfassendes Brandschutzkonzept erforderlich, das die Löschwasserversorgung detailliert nachweisen muss. Aufgrund des erhöhten Risikos werden hier häufig ergänzende Maßnahmen wie Löschwasserzisternen oder betriebliche Löschanlagen gefordert.
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